Das ist korrekt. Radgrößen, die nicht im CoC / Zulassungsbescheinigung genannt sind dürfen verwendet werden, wenn es für die gewünschte Felge eine ABE oder ECE gibt. Grundsätzlich ist eine solche Felge dann aber in die Fahrzeugpapiere einzutragen. Diese Verpflichtung zur Eintragung entfällt dann, wenn in der ABE eine Befreiung von der Eintragungspflicht genannt ist. Bei der WH34 ist das unter der Tz. 10 der ABE der Fall, siehe Anlage.
Im Übrigen ist zu beachten, dass es für unterschiedliche Einpresstiefen unterschiedliche Gutachten gibt. So ist bei der WH34 in dem von dir beigefügten Gutachten zur ET 45 die Größe 255/50R19 nur auf der Hinterachse erlaubt, bei der ET 40 hingegen auf beiden Achsen.