+/- 2 Monate sind da absolut im Rahmen und sind von vorne rein bekannt.
Das entspricht nicht der Rechtslage, soweit mir bekannt. 6 Wochen nach unverbindlichem Liefertermin kann man den Händler in Verzug setzen und eine angemessene Frist zur Lieferung setzen (als angemessen gelten wohl schon 2 Wochen). Nach insgesamt 8 Wochen Verzug auf den unverbindlichen Liefertermin sollte man dann rechtliche Handhabe für Schadensersatz haben bzw. kann vom Vertrag zurück treten. Korrigiert mich, falls da jemand andweitig (valide) Information hat.